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• Welche Vertragsarten gibt es beim KFZ-Leasing?
Generell unterscheidet man beim Mobilien-Leasing zwischen Voll- und Teilamortisationsverträgen
Amortisation: Aus dem Französischen abgeleiteter Begriff (amortir: tilgen), der vor allem in zwei wirtschaftlichen Zusammenhängen verwendet wird:
Er meint zum einen die termingerechte Rückzahlung einer langfristigen Geldschuld. Zum Anderen bezeichnet er den Prozess, in welchem die Anschaffungskosten eines bestimmten Anlageobjektes durch die mit ihm erzielten Einnahmen gedeckt werden. Ein Objekt hat sich also amortisiert, sobald die Anschaffungskosten durch das Objekt selbst wieder eingespielt wurden.
Die hierfür notwendige Dauer wird Amortisationszeit genannt und kann mit Hilfe einer Amortisationsrechnung kalkuliert werden.
Vollamortisations-Leasingverträge (Full-Pay-Out)
Vollamortisation bedeutet, dass der Leasinggeber bereits während der Grundmietzeit des Fahrzeugs eine volle Amortisationseiner Investitionen erreicht, d.h. das Fahrzeug inklusive aller angefallenen Kosten und Zinsen komplett bezahlt ist. Nicht enthalten hingegen ist der Gewinn des Leasinggebers. Nach Ablauf der Grundmietzeit muss das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgegeben werden, es sei denn der Vertrag enthält einen Verlängerungs- oder Kaufoption für den Leasingnehmer.
Vollamortisationsverträge werden oft auch als „Full-pay-out“-Verträge bezeichnet. Vollamortisationsverträge sind für PKW-Leasing allerdings völlig ungebräuchlich. Sie werden allenfalls in eher exotischen Fällen wie etwa bei intensiv genutzten Baustellenfahrzeugen verwendet, deren Wert innerhalb der Vertragslaufzeit auf praktisch Null sinkt, so dass ein Weiterverkauf des Objekts nicht in Frage kommt.
Generell entsprechen solche Verträge eher einem Kredit als einem Leasing.
Teilamortisations-Leasingverträge (Non-Full-Pay-Out)
Teilamortisation meint hier, dass die Kosten des Leasinggebers während der unkündbaren - Grundmietzeit nur zum Teil durch die Leasingraten gedeckt werden. Daher sind die Leasingraten hier wesentlich geringer. Natürlich muss aber auch hier unter dem Strich eine Vollamortisation der Aufwendungen des Leasinggebers erreicht werden. Dazu muss der Restwert des Wagen bei Vertragsende realisiert werden, d.h. der Wagen muss veräußert werden, damit der Rest der Kosten und auch der Gewinn der Leasingfirma abgedeckt ist.
Entweder übernimmt der Leasingnehmer den Wagen dann, oder der Wagen wird anderweitig verkauft.Entsprechend des Leasingerlasses vom 22.12.1975 gibt es verschiedene Varianten von Teilamortisations-Leasingverträgen:
Allen gemein ist, dass die Leasingdauer generell mindestens 40 Prozent höchstens jedoch 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eines Leasingobjekts betragen muss.
Die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ von Objekte wird durch die amtlichen AfA-Tabellen (AfA = Absetzung für Abnutzung) von Anlagegütern vorgeschrieben. Derzeit gültig ist die am 01.01.2001 inkraft getretene AfA-Tabelle, die für PKW eine gewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren vorsieht.
http://www.steuernetz.de/afa2001/4.html
Eine kürzere Nutzungsdauer kann angenommen werden, wenn sie im Einzelfall plausibel gemacht und mit Vergleichswerten belegt werden kann. Liegt die Leasingdauer unter 40 oder über 90 Prozent des AfA-Wert, so wird der Leasingnehmer zum wirtschaftlichen Inhaber des Leasingobjekts, was zufolge hat, dass das Leasingobjekt in der Bilanz des Leasingnehmers aufgeführt wird, - was Steuervorteile zunichte macht.
Leasingvertrag mit Andienungsrecht
Vertraglich vereinbart wird hier, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags „andienen“ kann. Dieser Preis entspricht dem kalkulierten und vertraglich festgelegtem Restwert, den der Leasinggeber zur Deckung seiner Gesamtkosten benötigt. Dem Leasingnehmer wird allerdings keine Kaufoption eingeräumt, das heißt, der Leasinggeber kann den Wagen an den Leasingnehmer verkaufen - er muss es aber nicht.
Leasingvertrag mit Mehrerlösbeteiligung/Restwertabrechnung ohne Kilometerbegrenzung
Basierend auf einer mehr oder minder groben Schätzung der voraussichtlichen Fahrleistung pro Jahr, wird im Leasingvertrag ein Restwert für das Fahrzeug festgelegt. Eine Beschränkung der Fahrleistung auf einen bestimmte Kilometeranzahl wird jedoch nicht festgelegt.
Ist der Verkaufserlös niedriger als der vertraglich festgelegte Restwert, der zur Deckung der Leasingkosten notwenig ist, muss der Leasingnehmer für die Differenz aufkommen. Es besteht eine so genannte Nachschußpflicht.Das ist dann vor allem der Fall, wenn das Fahrzeug deutlich mehr benutzt wurde als zunächst vorgesehen, oder wenn es nicht besonders pfleglich behandelt wurde und starke Abnutzungsspuren oder Schäden aufweist, was ebenfalls zu Mindererlösen führen kann.
Der Leasingnehmer muss das Fahrzeug am Ende der Leasingzeit allerdings nicht zwingend an den Leasinggeber zurückgeben sondern kann den Wagen auch selbst kaufen oder einen Käufer benennen.Übersteigt hingegen der Erlös des Fahrzeugs den zuvor festg
elegten Restwert, so wird der Leasingnehmer hier am Erlös beteiligt, und zwar mit 75 Prozent. Das heißt drei Viertel des Erlöses gehen an ihn, 25 Prozent an den Leasinggeber. So sieht es der Leasingerlass vom 22.12.1975 jedenfalls vor.
Leasing und insbesondere auch dem Fuhrparkgeschäft allerdings oft Verhandlungssache. So kann der Leasinggeber auch mit mehr als 25 Prozent beteiligt sein, zu 40 Prozent beispielsweise. Umgekehrt darf er jedoch nicht weniger als 25 Prozent vom Verkauferlös erhalten, dann wäre er steuerlich gesehen nicht mehr wirtschaftlicher Eigentümer des Wagen. Oft werden dem Leasingnehmer aber die restlichen 25 Prozent
des Erlösüberschusses indirekt in Aussicht gestellt. Der Leasingnehmer kann nämlich seinen Anteil am Kuchen auf die Leasingraten eines neuen Leasingvertrags anrechnen und diese als Bonus und somit Anreiz für einen neuen Leasingvertrag gewähren.Gerade was die Restwertkalkulation angeht sollte man genauer hinsehen. Denn ein allzu unrealistisch berechneter Restwert hat hier immer Nachteile für den Leasingnehmer.Gerne wird der Restwert von Leasingunternehmern zu hoch angesetzt, denn das drückt die monatlichen Leasingraten, was den Vertrag attraktiver und konkurrenzfähiger machen soll. Diese Differenz zum realen Restwert muss am Ende jedoch nachbezahlt werden, worauf Leasingnehmer unter Umständen nicht vorbereitet sind. Das heißt solche Leasingverträge enden dann oft in einer bösen Überraschung bei Vertragsende.
Wird der Restwert zu niedrig angesetzt, wird der Wagen vom Leasingnehmer im Laufe der Leasingperiode sozusagen überzahlt. Vom den Mehrerlös bei Veräußerung des Wagen bei Vertragsende erhält er aber noch 75 Prozent, nicht den gesamten Erlös. Ein schlechtes Geschäft also für den Leasingnehmer.
Kündbarer Leasingvertrag mit Schlusszahlung
Ein solcher Vertrag räumt den Leasingnehmer das Recht ein, den Vertrag nach Ablauf der vorgeschriebenen Mindestvertragslaufzeit von 40 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer jederzeit kündigen zu können, meist innerhalb eines Monats. Das heißt es wird keine feste Grundmietzeit vereinbart.
Zum Zeitpunkt der Kündigung muss eine Abschlusszahlung geleistet werden, die alle Leasingkosten und Zinsen deckt , und die gestaffelt nach Kündigungsterminen prozentual zum ursprünglichen Anschaffungswert im Vertrag festgelegt ist.Der Verwertungserlös, also die Summe, die der Leasinggeber beim Verkauf des Leasingobjekts erzielt, wird auf diese Abschlusszahlung hier nur zur 90 Prozent angerechnet.
Diese ebenfalls im Leasingerlass vom 22.12.1975 beschriebene Vertragsart ist tendenziell eher bei Leasinggütern zu finden, bei welchen das Risiko der technischen Überalterung gegeben ist wie etwa bei Computern und Büromaschinen. Solche Verträge gewährleisten, dass der Leasingnehmer sich einer unvorhergesehenen Entwicklung anpassen und entsprechend reagieren kann.
Leasingvertrag mit Kilometerbegrenzung
Diese Vertragsart ist vor allem bei herstellergebundenen Leasingfirmen die mit Abstand am häufigsten zu findende Vertragsvariante. Hier wird zu Vertragsbeginn eine bestimmte Kilometerleistung festgelegt üblicherweise nur 10.000 bis 15.000 km pro Jahr mit einer Toleranz von +/- 2500 Kilometern.
Mehrkilometer müssen vom Leasingnehmer erstattet werden, für Minderkilometer gibt es eine Rückzahlung, allerdings meist nicht in der gleichen Höhe wie die Mehrkilometer berechnet werden würden. Das Restwertrisiko liegt so - zunächst - beim Leasinggeber.
Der Restwert wird im Vertrag auch nicht angegeben, in der Regel sind die Leasingraten und die Sonderzahlung aber so berechnet, dass der Restwert auf alle Fälle gedeckt ist. Zahlung gestattet AusstiegKilometerleistung ist vorgeschrieben
Alle von uns angebotenen Leasingverträge sind Verträge mit Andienungsrecht und ohne Kilometerbegrenzung.
Was genau ist Leasing?
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