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• Leasing-Glossar - wichtige Begriffe von A-Z
Abnahme-Erklärung (Übernahmebestätigung)
Mit der Abnahme-Erklärung bestätigt der Leasing-Nehmer, dass der Lieferant das bestellte Leasing-Objekt vollständig und in einwandfreiem Zustand geliefert hat. Mit der Abnahme oder Übernahme beginnt gewöhnlich die Laufzeit des Leasing-Vertrages. Sobald die Abnahme-Erklärung mit der Unterschrift des Leasing-Nehmers vorliegt, bezahlt die Leasing-Gesellschaft die Rechnung des Lieferanten und wird damit Eigentümer des Objektes.
Absatz-Finanzierung
Als Absatz-Finanzierung bezeichnet man, wenn ein Händler oder Produzent zu seinen Investitionsgütern die passende Leasing-Finanzierung als Geschäftsleistung „aus einer Hand“ gleich mit anbietet. Hierzu bestehen Kooperationsvereinbarungen unterschiedlicher Ausprägung: Möglich ist, dass der künftige Nutzer als Leasing-Nehmer des Leasing-Objektes auftritt, aber auch, dass der Produzent oder Händler selbst als Leasing-Nehmer fungiert und das Leasing-Objekt an seine Kunden weitervermietet.
Abschlusszahlung
Übt der Leasing-Nehmer bei einem kündbaren Leasing-Vertrag oder einem Laufzeitoptionsvertrag sein Kündigungsrecht oder sein Recht auf vorzeitige Vertragsbeendigung aus, wird eine Abschusszahlung fällig. Diese ist bereits im Leasing-Vertrag für den jeweiligen Vertragsendezeitpunkt festgehalten. Die Abschusszahlung garantiert dem Leasing-Geber den noch nicht amortisierten Teil der Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten des Leasing-Objektes. Nach Erhalt der Abschlusszahlung verbleibt das Eigentum am Leasing-Objekt zunächst noch beim Leasing-Geber. Der Leasing-Geber verkauft das Leasing-Objekt bestmöglich. Der größte Teil des Verkaufserlöses wird dem Leasing-Nehmer zur Anrechnung auf seine Abschlusszahlung gutge-schrieben.
AfA (Absetzung für Abnutzung), AfA-Zeit
AfA oder Absetzung für Abnutzung sind die steuerlichen Begriffe für die Abschreibung von Wirtschaftsgütern. Zur möglichst einheitlichen Ermittlung von Abschreibungszeiten veröffentlicht der Bundesminister der Finanzen Abschreibungstabellen, in denen nahezu alle Investitionsgüter, die sich durch Gebrauch oder im Laufe der Zeit abnutzen (zum Beispiel Gebäude und mobile Ausrüstungsgüter, jedoch keine Grundstücke), erfasst sind. Die Tabellen enthalten die sogenannte „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ für die Wirtschaftsgüter. Wirtschaftsgüter die allgemein verwendbar, also keiner bestimmten Branche zuzuordnen sind, erscheinen in der AfA-Tabelle für „Allgemein verwendbare Wirtschaftsgüter“ (AV).
In den sogenannten „Branchentabellen“ erscheinen Wirtschaftsgüter, deren Einsatz bestimmten Branchen zuzuordnen ist.
Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kann bei besonderer Nutzungsintensität (Mehrschichtnutzung) zu verkürzten AfA-Zeiten führen.
Für die Gestaltung von Leasingverträgen gelten die in den Tabellen ausgewiesenen AfA-Zeiten als verbindlich.
Aktivierung von Leasing-Objekten
Leasing-Objekte werden bei Leasing-Verträgen, die im Rahmen der steuerlichen Leasing-Erlassen abgeschlossen werden, wirtschaftlich, steuerlich und rechtlich dem Leasing-Geber zugerechnet. Eine Aktivierung beim Leasing-Nehmer erfolgt nicht, Leasing-Objekte sind hier bilanzneutral.
Amortisation
In Verbindung mit Leasing-Verträgen bedeutet der Begriff Amortisation, dass der Leasing-Nehmer mit seinen Zahlungen je nach Leasing-Vertragstyp- die Investitionskosten und- Risiken ganz, weitgehend oder teilweise abdeckt. Letztlich ist es das Ziel aller „erlasskonformen“ Leasing-Verträge, dass der Leasing-Geber die Amortisation der gesamten Investitionskosten aus laufenden Leasingzahlungen, Restwertzahlungen, Abschlusszahlungen, Verlängerungsraten und Verwertungserlösen erreicht.
Andienungsrecht
Bei einem Teilamortisationsvertrag bildet nur ein Teil der Investitionskosten die kalkulatorische Grundlage für die Ermittlung der Leasingzahlungen. Demzufolge wird auch nur ein Teil der Investitionskosten amortisiert. Kalkulatorisch bleibt ein Restwert offen.
Zur Abdeckung des Restwertes wird bereits bei Abschluss des Teilamortisationsvertrages ein Andienungsrecht des Leasing-Gebers gegenüber dem Leasing-Nehmer vereinbart. D.h. der Leasing-Nehmer ist zum Kauf des Leasing-Objektes zum vereinbarten Restwert- verpflichtet, sofern die Leasing-Gesellschaft von ihrem Andienungsrecht Gebrauch macht.
Der Leasing-Nehmer hingegen hat keinen Anspruch darauf, den Leasinggegenstand zu erwerben. Der Leasing-Geber kann das Leasing-Objekt anderweitig veräußern.
Ankaufspreis
Unter dem Ankaufspreis wird im allgemeinen der Kaufpreis verstanden, der bei Ausübung einer Kaufoption vereinbart wird.
Anschaffungskosten und Anschaffungswert
Die Anschaffungskosten schließen den Kaufpreis für das Leasing-Objekt, sowie die Transport-, Montage- und Verpackungskosten ein, sofern sie nicht direkt zwischen Lieferant und Leasing-Nehmer abgerechnet werden. Die Anschaffungskosten häufig ohne die Nebenkosten- bilden die Berechnungsgrundlage für die Leasing-Zahlungen.
Anschluss-Leasing-Vertrag
Ein Anschluss-Leasing-Vertrag wird zum Ende eines Leasing-Vertrages abgeschlossen, wenn der Leasing-Nehmer das Wirtschaftsgut weiter nutzen und auch weiter leasen möchte. Die Leasingzahlungen sind deutlich niedriger als beim Ursprungsvertrag.
Bankauskunft
Bankauskünfte sind ein Baustein einer qualifizierten Bonitätsprüfung und werden von den Leasing-Gesellschaften bei den Hausbanken angefordert. Nicht im Handelsregister eingetragene Leasing-Nehmer erteilen vor Einholung der Auskunft hierzu ihre Zustimmung.
Beschädigungen
Im Falle einer Beschädigung des Leasing-Objektes trägt der Leasing-Nehmer die Kosten für die Schadensbehebung. Das Schadensrisiko beginnt mit dem vereinbarten Gefahrenübergang.
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (BGN)
Ist in der Regel identisch mit der sich aus der amtlichen AfA-Tabelle (bei einschichtiger Nutzung) ergebenden Nutzungsdauer für Wirtschaftsgüter. Bei mehrschichtiger Nutzung reduziert sich die AfA-Zeit der in den Branchentabellen aufgeführten Wirtschaftsgüter.
Bilanzneutralität
Der Leasing-Geber aktiviert in der Regel das Investitionsobjekt. Somit ist die Investition für den Leasing-Nehmer bilanzneutral, d.h. weder das Investitionsgut noch die Verbindlichkeiten werden bilanziert. Die Eigenkapitalquote und der Verschuldungsgrad verändern sich nicht. Laufende Leasingaufwendungen erscheinen in der Gewinn- und Verlustrechnung. Leasingverpflichtungen werden im Anhang zu Jahresabschlüssen gezeigt.
Bonität
Unter Bonität versteht man die Kreditwürdigkeit oder „Leasingwürdigkeit“. Dies umfasst beim Leasing die Bonität des Leasing-Nehmers, des Lieferanten und die Werthaltigkeit des Leasing-Objektes. Die Bonität des Leasing-Nehmers muss gewährleisten, dass die vereinbarten Leasing-Zahlungen für die gesamte Vertragsdauer erbracht werden können. Die Lieferantenbonität soll sicherstellen, dass der Lieferant seinen Liefer- und Gewährleistungsverpflichtungen nachkommen kann. Die Werthaltigkeit eines Objekts soll sicherstellen, dass eine Drittverwertung möglich ist.
Cross-Border-Leasing
Grenzüberschreitendes Leasing. Leasing-Geber und Leasing-Nehmer sind in verschiedenen Ländern ansässig. Erschwernisse durch unterschiedliche steuerliche und bilanzielle Rahmenbedingungen in einzelnen Ländern.
Dauerschuld
Fremdmittel, die der Unternehmensfinanzierung dienen und deren Inanspruchnahme 12 Monate übersteigt, sind nach dem Gewerbesteuergesetz Dauerschulden.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Kontokorrentkredite Dauerschulden sein. Verpflichtungen aus Leasing-Verträgen sind keine Fremdmittel im Sinne des Gewerbesteuergesetzes, also auch keine Dauerschulden.
Direkt-Leasing
Hierunter wird im allgemeinen verstanden, dass Leasing-Gesellschaften ihr Kundenpotential direkt akquirieren und betreuen, und zwar unabhängig von Herstellern oder bestimmten Wirtschaftsgütern.
Inzwischen betreiben auch Hersteller und Händler eine spezielle Form des Direkt-Leasings, indem ihnen angeschlossene eigene Leasing-Gesellschaften ihr Kundenpotential direkt bearbeiten, jedoch konzentriert auf die Wirtschaftsgüter der mit ihnen verbundenen Hersteller. Diese Form des Direkt-Leasings wird häufig auch als Hersteller-Leasing bezeichnet.
Eigenkapitalquote
Die Eigenkapitalquote ist eine Kennzahl. Die Kennzahl zeigt den prozentualen Anteil des Eigenkapitals an der Bilanzsumme.
Eigentum beim Mobilien-Leasing
In Verbindung mit Leasinginvestitionen sind die beiden folgenden Begriffe zum Eigentum besonders wichtig:
Zivilrechtliches (juristisches) Eigentum: Der Leasing-Geber wird mit Bezahlung einer Lieferantenrechnung zivilrechtlicher Eigentümer des Wirtschaftsgutes. BGB § 433.
Wirtschaftliches Eigentum: Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der für die gesamte gewöhnliche Nutzungsdauer die tatsächliche Herrschaft an einem Investitionsgut ausübt. Das kann auch ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer sein. Der wirtschaftliche Eigentümer muss bilanzieren. Abgabenordnung § 39.
Der Leasing-Geber ist zivilrechtlicher und auch wirtschaftlicher Eigentümer an einem Investitionsgut wenn die unkündbare Grundleasing-Laufzeit nicht über 90% der AfA-Zeit hinausgeht und 40% der AfA-Zeit nicht unterschreitet. Details zur Zurechnung (Bilanzierung) sind in die Mobilien-Leasing-Erlassen des Bundesministers der Finanzen geregelt.
Einkommen-/Körperschaftsteuer
Privatpersonen und Unternehmen zahlen auf die zu versteuernden Einkommen (Gewinne) die Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Die in Verbindung mit Leasinginvestitionen zu leistenden Leasingzahlungen sind in vollem Umfang Betriebsausgaben und reduzieren den zu versteuernden Gewinn.
Endabrechnung
Eine Endabrechnung wird insbesondere bei Fahrzeug-KM-Verträgen vorgenommen. Dazu werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit den vertraglich vereinbarten abgeglichen. Außerdem wird das Fahrzeug auf Verschleißzustand und Beschädigungen untersucht.
Bei anderen Wirtschaftsgütern kann dann eine Endabrechnung vorgenommen werden, wenn der Zustand des Objekts schlechter ist als bei vertragsgemäßer Nutzung und Wartung zu erwarten gewesen wäre.
Ende des Leasing-Vertrages
Jeder Leasing-Vertrag endet mit Rückgabe des Objektes an die Leasing-Gesellschaft. Vor dem Ende eines Vertrages wird allerdings verhandelt, ob bei weiterer Nutzung des Objektes der Vertrag verlängert oder ob das Objekt an den Leasing-Nehmer oder einen Dritten verkauft werden soll.
Es gibt Leasing-Verträge mit einem fest vereinbarten Laufzeitende oder mit automatischen Verlängerungen, die keiner besonderen Verhandlung bedürfen.
Ermächtigung zur Erteilung einer Bankauskunft
Um Bankauskünfte über Leasing-Nehmer zu erhalten die nicht im Handelsregister eingetragen sind, benötigt die Leasing-Gesellschaft eine vom Leasing-Nehmer unterzeichnete „Ermächtigung zur Erteilung einer Bankauskunft“.
Finanzierungs-Leasing
Die im Rahmen der steuerlichen Leasing-Erlasse abgeschlossenen Leasing-Verträge werden in Deutschland formal als Finanzierungs-Leasing-Verträge bezeichnet, obwohl Leasing eine Nutzungsüberlassung und keine traditionelle Finanzierungsfunktion beinhaltet.
Flotten-Leasing
Größere Unternehmen können ihre Fahrzeugflotten (mehr als 30 Fahrzeuge) im Paket leasen ohne für jedes Einzelfahrzeug gesonderte Verträge abschließen zu müssen. Für den Leasing-Nehmer lässt sich administrativer Aufwand erheblich reduzieren.
Forfaitierung
Die Forfaitierung ist eine der wichtigsten (Re-) Finanzierungsformen von Leasing-Gesellschaften. Aus der Sicht der Leasing-Geber wird unter Forfaitierung der Verkauf von Leasingforderungen und aus der Sicht von Banken der Ankauf von Leasingforderungen aus abgeschlossenen Leasing-Verträgen verstanden. Mit dem Verkauf der Leasingforderungen verkaufen die Leasing-Gesellschaften auch das Ausfallrisiko der Leasing-Nehmer an die Banken. Forfaitierungsverträge mit Banken sind dann keine Dauerschuld-Kreditverträge im Sinne des Gewerbesteuergesetzes, wenn auch das Ausfallrisiko auf die Banken übergeht. Deshalb zahlen Leasing-Gesellschaften auf die Forfaitierungsbeträge keine Dauerschuldzinsen.
Freigabeerklärung
Die Leasing-Gesellschaft benötigt an den verleasten Wirtschaftsgütern einrede- und lastenfreies zivilrechtliches Eigentum. Wenn die Leasing-Gesellschaft bei sale-and-lease-back-Verträgen Objekte vom künftigen Leasing-Nehmer erwirbt, sind diese Objekte meistens nicht mehr lastenfrei. Objekte, die sich in gemieteten Räumen befinden sind durch ein Vermieterpfandrecht belastet, Objekte in eigenen Räumen sind durch Grundpfandrechte belastet, solange Hypotheken oder Grundschulden auf der Immobilie lasten.
Zur Erlangung einrede- und lastenfreien Eigentums benötigt die Leasing-Gesellschaft entweder vom Vermieter der Räume eine Vermieterpfandfreigabe oder von der Bank (oder einem anderen Grundschuldgläubiger) die Hypotheken- oder Grundschuldpfandfreigabe.
Full-maintenance-Leasing
Leasing-Verträge, bei denen gerade bei technischen Anlagen und Automobilen weitere Dienstleistungen mit einbezogen werden. Beispielsweise können auch Wartung und Verschleißreparaturen Teile des Vertrags sein.
Full-Pay-out-Leasing
Der englischsprachige Begriff für den Vollamortisations-Leasingvertrag.
Gebrauchsfähigkeit
Mit der Abnahmeerklärung bestätigt der Leasing-Nehmer den Empfang eines einwandfreien und gebrauchsfähigen Objektes. Er verpflichtet sich dazu, während der Laufzeit des Vertrages die Wartungsempfehlungen des Herstellers einzuhalten und stets für die Aufrechterhaltung der Gebrauchsfähigkeit zu sorgen. Das schließt zum Vertragsende die Rückgabe des Objekts in funktionsfähigem Zustand ein.
Gewährleistung, Haftung
Typisch für Leasing-Verträge ist, dass der Leasing-Geber alle Rechte und Pflichten aus dem Liefervertrag, darin enthalten auch die Gewährleistungsansprüche, an den Leasing-Nehmer abtritt.
Dieser kann also wie ein Käufer etwaige Garantie- und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten einfordern. Zum Ende des Leasing-Vertrages erfolgt eine Rückübertragung der Rechte und Pflichten an den Leasing-Geber.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer. Grundlage für die Berechnung ist der Gewerbeertrag. Jede Kommune hat das Recht die Höhe der Gewerbesteuer (Hebesatz) festzulegen. Bedeutsam ist das Thema Gewerbesteuer in Verbindung mit Leasing, wenn die Leasinginvestition mit einer traditionellen Fremdmittelfinanzierung verglichen wird.
Verpflichtungen aus Leasing-Verträgen stellen aus der Sicht des Leasing-Nehmers im steuerlichen Sinn keine langfristigen Fremdmittel dar. Sie gelten also nicht als Dauerschulden. Demzufolge sind die in Leasingzahlungen enthaltenen Zinsanteile auch keine Dauerschuldzinsen, müssen also nicht dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Im Gegensatz dazu müssen bei traditionellen Mittel- und Langfristfinanzierungen 50% der Zinsen dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Darauf ist dann Gewerbesteuer zu zahlen.
Hersteller-Leasing
Hersteller von Investitionsgütern setzen eigene Leasingangebote zur Absatzförderung ihrer Produkte ein. Dazu unterhalten sie Leasing-Gesellschaften als Tochterunternehmen, die ihre Vertriebsaktivitäten auf die Erzeugnisse des Herstellers konzentrieren. In Ausnahmefällen schließen sie auch Verträge über herstellerfremde Objekte ab.
Herstellerunabhängiges Leasing
Eine freie, herstellerunabhängige Leasing-Gesellschaft betreut ihre Kunden objekt- und herstellerneutral. Sie schließt Leasing-Verträge für alle vom Kunden ausgewählten Investitionsgüter ab, sofern sie leasingfähig sind.
Instandhaltung
Der Leasing-Nehmer ist vertraglich verpflichtet, das Leasing-Objekt funktionstüchtig zu erhalten, es instand setzen und warten zu lassen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Leasing-Nehmer.
Investitionsrisiko
Während der Laufzeit eines Leasing-Vertrages trägt zunächst der Leasing-Nehmer das Investitionsrisiko. Nach Rückgabe des Objekts zum ordentlichen Vertragsende oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung geht das Investitionsrisiko (zum Beispiel das Marktwertrisiko) auf den Leasing-Geber über.
Kaufoption
Bei Vollamortisationsverträgen kann eine Kaufoption vereinbart werden. Sie gibt dem Leasing-Nehmer das Recht, den Leasing-Gegenstand nach Ablauf des Leasing-Vertrages zu kaufen. Kaufpreis ist dabei der Restbuchwert oder der geringere gemeine Wert (Zeitwert). Der Zeitwert kann erst dann ermittelt werden, wenn der Leasing-Gegenstand tatsächlich zum Verkauf ansteht.
Kilometervertrag
Der Kilometervertrag ist eine speziell für den Abschluss von PKW-Leasing-Verträgen entwickelte Vertragsform. Grundlage für die Berechnung der Leasingzahlungen bilden die vereinbarte Kilometer-Laufleistung, die Laufzeit und der erwartete Marktwert am Vertragsende. Der Leasing-Nehmer leistet nur für die vereinbarte Nutzung des PKW die Leasingzahlungen und gibt das Fahrzeug zum vorgesehenen Vertragsende-Zeitpunkt zurück. Die gesamten Investitionskosten für das Fahrzeug werden mit dem Leasing-Vertrag nicht amortisiert. Das Investitionsrisiko trägt der Leasing-Geber. Allerdings müssen zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe der Zustand und die Kilometer-Laufleistung den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Wurden deutlich mehr Kilometer gefahren als vereinbart oder ist der Fahrzeugzustand schlechter als bei normalem Gebrauch zu erwarten zahlt der Leasing-Nehmer hierfür einen Ausgleich. Bei deutlich geringerer Kilometer-Laufleistung wird dem Leasing-Nehmer ein Teilbetrag je gefahrenem „Minderkilometer“ erstattet.
Konkurs des Leasing-Nehmers / Insolvenz
Bei Zahlungsverzug kann der Leasing-Geber den Leasing-Vertrag kündigen, die Rückstände fällig stellen sowie die Herausgabe des Leasing-Objektes verlangen. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, liegt es im Ermessen des Insolvenzverwalters, ob und wie der Leasing-Vertrag weitergeführt wird. Eine Weiterführung ist dann möglich, wenn die vereinbarten Leasingzahlungen geleistet werden.
Konsumenten-Leasing
Eine Bezeichnung für Leasing-Verträge mit Privatpersonen für private Zwecke.
Kündbarer Leasing-Vertrag
Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen kündbaren Teilamortisationsvertrag, der insbesondere für Objekte der Informations- und Datentechnik eingesetzt wird. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Nach der Grundlaufzeit kann der Vertrag zu vorher vereinbarten Zeitpunkten vom Leasing-Nehmer gekündigt, also beendet werden. Wenn die Investitionskosten zu diesem Zeitpunkt noch nicht amortisiert sind, leistet der Leasing-Nehmer zur Erfüllung seiner Vertragspflichten noch eine Abschlusszahlung, ohne damit Eigentum zu erwerben. Der Leasing-Geber verkauft dann das Objekt (auch an den Leasing-Nehmer) und vergütet dem Leasing-Nehmer - je nach Höhe des Verwertungserlöses den größten Teil davon in Form einer Anrechnung auf die zuvor ermittelte Abschlusszahlung. Übersteigt der Verwertungserlös die Abschlusszahlung deutlich, kann mit dem Leasing-Nehmer sogar noch seine Beteiligung am Mehrerlös vereinbart werden. Er erhält also Geld auf seine während der Laufzeit geleisteten Leasingzahlungen zurück.
Laufzeit
Die Laufzeit eines Leasing-Vertrages orientiert sich an der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Objektes (AfA-Zeit), der Nutzungsintensität, der Nutzungsnotwendigkeit und bezüglich der Zurechnung (Bilanzierung) an den Eckwerten der Leasing-Erlasse. Etwas verallgemeinert lässt sich die Laufzeit eines Leasing-Vertrages in zwei Teile gliedern: Die unkündbare Grundlaufzeit zwischen 40 % und 90 % der AfA-Zeit (wenn beim Leasing-Geber bilanziert werden soll ) und die mit dem Leasing-Nehmer darüber hinaus vereinbarte nutzungsabhängige Laufzeit. Differenzierungsmöglichkeiten bestehen dann noch zwischen den einzelnen Vertragsarten.
Leasing-Erlasse
Leasing-Erlasse sind die Richtlinien des Bundesfinanzministers der Finanzen zur steuerlichen Behandlung von Mobilien-Leasing-Verträgen vom 19. April 1971 für Vollamortisationsverträge und vom 22. Dezember 1975 für Teilamortisationsverträge. Sie sind die Grundlage für das Mobilien-Leasing-Geschäft in Deutschland. In den Erlassen wird geregelt, wer bei welchen Vertragsgestaltungen zu welchem Zeitpunkt des Vertrages wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes ist.
Für das Immobilien-Leasing hat der Bundesminister der Finanzen die Immobilien-Leasing-Erlasse von 1972 (Vollamortisationsverträge) und von 1991 (Teilamortisationsverträge) veröffentlicht.
Für die steuerliche und handelsrechtliche Bewertung eines Leasing-Vertrages sind die Leasing-Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen maßgeblich. Sie regeln die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums, also die Frage, ob Leasing-Nehmer oder Leasing-Geber zu bilanzie-ren haben. Aus den Leasing-Erlassen leitet sich ab, dass die unkündbare Grundlaufzeit von Mobilien-Leasing-Verträgen 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht unterschreiten und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (steuerliche Abschreibungsdauer) nicht überschreiten darf. Für Immobilien-Leasingverträge gilt eine Laufzeitobergrenze von 90 % der AfA-Zeit.
Bei Immobilien-Leasing-Objekten, deren Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde, wird eine Nutzungsdauer von 25 Jahren unterstellt. Somit ist eine Vertragslaufzeit von maximal 22,5 Jahren möglich. Bei älteren Objekten ist die bisher angesetzte Nutzungsdauer zu beachten.
Leasing-Geber
Als Leasing-Geber werden Leasing-Gesellschaften bezeichnet. Die meisten Leasing-Gesellschaften sind Tochter- oder Partnerunternehmen von Kreditinstituten. Darüber hinaus betätigen sich auch bankenunabhängige Gesellschaften und Hersteller-Leasinggesellschaften im Markt.
Leasing-Nehmer
Leasing-Nehmer können sowohl natürliche wie juristische Personen sein. Im Rahmen eines Leasing-Vertrages werden dem Leasing-Nehmer von einem Leasing-Geber (Leasing-Gesellschaft) entgeltlich für einen bestimmten Zeitraum Nutzungsrechte an einem Objekt eingeräumt.
Leasing-Objekt
Leasing-Objekt ist das mit einem Leasing-Vertrag investierte Wirtschaftsgut. Leasingfähig sind alle Objekte, die als selbstständige Wirtschaftsgüter genutzt werden können und fungibel sind.
Leasing-Quote
Die Leasing-Quote beschreibt den Anteil von Leasing-Investitionen an den gesamtwirtschaftlichen Ausrüstungs- oder Immobilien-Investitionen.
Leasing-Rate
Die Leasing-Rate ist das vom Leasing-Nehmer zumeist monatlich oder vierteljährlich zu zahlende Nutzungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung eines Wirtschaftsgutes. Mit den Raten zuzüglich etwaiger Restwerte oder Sonderzahlungen wird der größte Teil der Investitionskosten des Leasing-Gebers amortisiert. Grundlage für die Berechnung der Leasingraten bilden der Anschaffungswert, die Vertragslaufzeit und die Bedingungen im Kapitalmarkt. Die Kundenbonität und die Werthaltigkeit des Objekts üben zusätzlich Einfluss auf die Kalkulation aus. Leasingzahlungen sind - auch im steuerlichen Sinn - sofort GuV-wirksame Betriebsausgaben.
Linearer Zahlungsverlauf
Gleichbleibende Leasing-Raten während der gesamten Vertragslaufzeit.
Liquiditätsvorsorge
Da mit Leasing notwendige Ausgaben über einen längeren Zeitraum gestreckt und steuerlich geltend gemacht werden können, ist Leasing eine liquiditätsschonende Investitionsform.
Mehr-Kilometer
Die „Mehr-Kilometer“ sind ein Begriff aus dem Kilometervertrag von PKW-Leasing-Verträgen, bei denen der Leasing-Nehmer kein Marktwertrisiko trägt. Wenn die Kilometer-Laufleistung höher ist als im Leasing-Vertrag vereinbart ( =Mehrkilometer) wird allerdings eine zusätzliche Zahlung für die Mehrkilometer fällig.
Mehrerlös
Als Mehrerlös bezeichnet man den Mehrwert des Leasing-Objektes nach Beendigung des Leasing-Vertrages gegenüber dem zu Beginn des Vertrages kalkulierten Restwerts. Dies kann der Fall sein, wenn das Leasing-Objekt weniger intensiv genutzt wurde, als anfänglich angenommen. Der Leasing-Nehmer kann nach geltendem Steuerrecht mit maximal 75% am Mehrerlös beteiligt werden. Mindestens 25% stehen dem Leasing-Geber zu.
Mietverlängerungs-Option ( Leasing-Verlängerungsoption )
Dem Leasing-Nehmer kann bei bestimmten Vertragsmodellen das Recht eingeräumt werden, den Leasing-Vertrag zu verlängern und damit das Objekt nach Ablauf des Ursprungsvertrages gegen eine neu zu vereinbarende Leasing-Rate weiter zu nutzen.
Mindererlös
Unter Mindererlös wird der Betrag verstanden, um den der Verkaufserlös eines Objektes am Vertragsende niedriger ist als der kalkulierte Restwert. Im Normalfall ist der Leasing-Nehmer verpflichtet, den Mindererlös durch eine zusätzliche Zahlung auszugleichen.
Mobilien-Leasing
Beim Mobilien-Leasing handelt es sich um Leasinginvestitionen für mobile Investitionsgüter, auch Ausrüstungsinvestitionen genannt. Hierzu gehören auch Betriebsvorrichtungen und immaterielle Anlagegüter (zum Beispiel Software).
Nachschusspflicht
Vertraglich vereinbarte Verpflichtung des Leasing-Nehmers, die Differenz zwischen dem kalkulierten Restwert und einem niedrigeren Verkaufserlös = Mindererlös, der bei der Verwertung des Leasing-Objektes nach Vertragsende entstehen kann, im Rahmen seiner Nachschusspflicht auszugleichen.
Operating-Leasing
Beim Operating-Leasing (auch Operate Leasing genannt ) erwirbt der Nutzer ( Mieter/Leasingnehmer ) ein kurzfristiges, meistens jederzeit kündbares Nutzungsrecht am Objekt. Der Leasing-Vertrag entspricht in weiten Teilen dem zivilrechtlichen Mietvertrag. Im Gegensatz zur mittel- und langfristigen Finanzierung steht beim Operating-Leasing die kurzfristige Nutzung des Investitionsgutes im Vordergrund: Damit sollen vor allem Engpässe in der Produktion oder im Vertrieb überbrückt werden. Im Zusammenhang mit internationalen Bilanzierungsvorschriften (IAS/IFRS und US-GAAP) bekommt der Operating-Leasing-Vertrag eine neue zusätzliche Bedeutung.
Ein wesentliches Merkmal von Operating-Leasing-Verträgen ist, dass die Finanzierungskosten des Leasing-Gebers in einer Vertragsperiode im Regelfall nicht amortisiert werden. Die vollständige Amortisation lässt sich erst dadurch erzielen, dass das Objekt mehrfach verleast und schließlich verkauft wird. Die Leasing-Objekte weisen daher ein hohes Maß an Fungibilität auf.
Privat-Leasing
Leasing-Verträge mit Privat-Personen. Diese sind speziell beim Automobil-Leasing weit verbreitet.
Rahmenvertrag
Leasing-Geber und Leasing-Nehmer schließen für die im Laufe eines größeren Zeitraums (zum Beispiel 1 Jahr) geplanten Leasinginvestitionen einen Rahmenvertrag ab. Dem Leasing-Nehmer wird damit bestätigt, bis zu welcher betragsmäßigen Höhe er seine Investitionen tätigen kann. Für die jeweiligen Investitionen sind keine Einzel-Leasing-Verträge mehr nötig, weil Leasing- oder Abrufscheine genügen.
Mit einem Rahmenvertrag können für den Leasing-Nehmer optimale Leasing-Bedingungen vereinbart werden. Der Administrationsaufwand ist sehr gering.
Refinanzierung
Beim Erwerb der Leasing-Objekte finanzieren die Leasing-Gesellschaften die Anschaffungskosten, meistens im Kapitalmarkt. Dieser Vorgang wird als „Refinanzierung“ bezeichnet.
Restwert
Der Restwert bei Leasing-Verträgen ist eine kalkulatorische Größe zur Ermittlung der Leasing-Zahlungen. Es ist der Betrag, auf den der Leasing-Nehmer während der Laufzeit eines Vertrages keine Leasing-Zahlungen leistet. Leasing-Verträge mit Restwert werden als Teilamortisations-Verträge bezeichnet. Je höher der Restwert ist, desto geringer sind die Leasingzahlungen. In Interesse des Leasingnehmers soll sich der Restwert am Restbuchwert und am erwarteten Marktwert zum Ende des Leasing-Vertrages orientieren. Gegenüber der Leasing-Gesellschaft haftet der Leasing-Nehmer für den Restwert.
Auf der Grundlage des Restwertes kann ein Anschluss-Leasing-Vertrag abgeschlossen werden. Der zum Ende des Vertrages ermittelte Marktwert bildet die Grundlage für einen Verkauf des Leasing-Objektes an einen Dritten oder an den Leasing-Nehmer.
Sale and lease back
Beim sale and lease back Verfahren kauft der künftige Leasing-Nehmer das Objekt vom Hersteller/Händler, verkauft es an die Leasing-Gesellschaft und least es dann zurück. Dabei kann es sich sowohl um neue als auch um gebrauchte Investitionsgüter handeln. Bei neuen Objekten ist der Rechnungspreis, bei gebrauchten im allgemeinen höchstens der Buchwert der Betrag, zu dem die Leasing-Gesellschaft Eigentum erwirbt.
Spezial-Leasing
Ist das Leasing-Objekt speziell auf die Zwecke des Leasing-Nehmers zugeschnitten, sodass ein Dritter keine sinnvolle wirtschaftliche Verwendung für das Objekt finden kann und ein Verkauf oder ein verleasen an Dritte nicht möglich ist, handelt es sich im steuerrechtlichen Sinn um Spezial-Leasing. Die Folge ist: beim Spezial-Leasing werden die Leasing-Objekte beim Leasing-Nehmer bilanziert, weil er allein wirtschaftlicher Eigentümer ist.
Teilamortisationsvertrag (beim Mobilien-Leasing)
Der Teilamortisationsvertrag ist ein Leasing-Vertragsmodell bei dem die Leasingzahlungen nur auf einen Teil der Anschaffungskosten geleistet werden. Kalkulatorisch verbleibt ein Restwert, auf den der Leasing-Nehmer während der Vertragslaufzeit keine Leasingzahlungen leistet. Vorteil dieses Vertragsmodells ist, dass die Leasingzahlungen niedriger als bei einem Vollamortisationsvertrag sind. Ein Nachteil kann es sein, dass in Höhe des Restwertes Investitionskosten in eine ungewisse Zukunft verschoben werden.
Unkündbare Grundlaufzeit
Die Dauer der unkündbaren Grundlaufzeit eines Leasing-Vertrages ist einer der wesentlichen Faktoren für die Entscheidung, ob das Wirtschaftsgut dem Leasing-Nehmer oder dem Leasing-Geber zuzurechnen ist. Nach dem deutschen Steuerrecht erfolgt die Zurechnung (Bilanzierung) beim Leasing-Geber, wenn die unkündbare Grundlaufzeit zwischen 40% und 90% der AfA-Zeit liegt.
Untervermietung
In Einzelfällen werden Leasing-Verträge mit einem Recht zur Untervermietung durch den Leasing-Nehmer abgeschlossen. Beispiel: Ein Händler schließt Leasing-Verträge über Geräte ab, die er zum Zwecke kurzfristiger Nutzung an seine Kunden vermieten möchte.
Verlängerungsoption
Die Verlängerungsoption ist ein dem Leasing-Nehmer bei Vollamortisationsverträgen eingeräumtes einseitiges Recht, eine Vertragsverlängerung und damit eine weitere Nutzung des Objekts zu verlangen. Berechnungsbasis ist der zu amortisierende Restbuchwert oder der niedrigere gemeine Wert.
Vertragsformen
Aus der Bedarfsanalyse beim künftigen Leasing-Nehmer wird abgeleitet, welche Vertragsform und welche Vertragsgestaltung die für ihn vorteilhafteste ist. Die bekanntesten Vertragsformen sind:
Vollamortisationsverträge, Teilamortisationsverträge und kündbare Verträge. Darüber hinaus existieren auf Kundenbedürfnissee individuell zugeschnittene spezielle Vertragsformen.
Verwertung bei Insolvenz
Bei Konkurs/Insolvenz des Leasing-Nehmers stellt der Leasing-Geber das Objekt sicher oder beauftragt einen Dritten mit der Sicherstellung, wenn mit dem Insolvenzverwalter keine weitere Nutzung vereinbart wurde. Die Leasing-Gesellschaft verwertet das Wirtschaftsgut.
Wartungsvertrag
Bestandteil der Allgemeinen- Leasing-Bedingungen ist, dass der Leasing-Nehmer die Pflege- und Wartungsempfehlungen des Herstellers befolgt. In Einzelfällen wird der Nachweis eines Wartungsvertrages vereinbart. Diese Regelungen dienen dem Schutz des Leasing-Nehmers und des Leasing-Gebers im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Werterhaltung des Wirtschaftsgutes.
Wirtschaftliches Eigentum
Wirtschaftliches Eigentum hat nach der Abgabenordnung (Steuergesetz) derjenige, der für die gewöhnliche Nutzungsdauer die tatsächliche Herrschaft über das Investitionsgut ausübt. Nur der wirtschaftliche Eigentümer bilanziert das Investitionsgut. Bei Leasing-Verträgen, die die in den Leasing-Erlassen definierten Eckwerte einhalten, ist der Leasing-Geber wirtschaftlicher Eigentümer. Der Grund hierfür ist folgender: Die unkündbare Grundlaufzeit eines Leasing-Vertrages darf höchstens 90% der AfA-Zeit betragen, danach darf der Leasing-Geber wieder wirtschaftlich über sein Eigentum verfügen. Das reicht nach der Interpretation der Finanzverwaltung aus, um den Leasing-Geber als wirtschaftlichen Eigentümer anzusehen. Allerdings muss der Leasing-Geber bei einer Verlängerung von Leasing-Verträgen oder beim Verkauf der Objekte beachten, dass auch hierfür noch weitere Eckwerte gelten.
Zahlungsverlauf
Der Zahlungsverlauf in einem Leasing-Vertrag kann individuell gestaltet werden. Maßgeblich hierfür sind zum Beispiel die Nutzungsintensität, der Werteverlauf des Objekts, saisonale Nutzungsschwankungen, die Liquiditätssituation des Leasingnehmers und auch die steuerlichen Belange. So können degressive, lineare, progressive Zahlungen, monatliche oder quartalsweise Zahlungsintervalle und saisonale Zahlungsaussetzungen vereinbart werden, wenn dies dem wirtschaftlichen Interesse beider Vertragspartner dient.
Zurechnung
Zurechnung ist der steuerliche Begriff für Bilanzierung.
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